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FG München 06.03.2008 14 K 2352/06, NWB direkt 26/2008 S. 10

Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle

Der am Rand eines Biergartens, mitten im Wald und ca. 3 km von der nächsten Ortschaft entfernt betriebene Steckerlfischstand muss sich die Einrichtungen des Biergartens zum Verzehr an Ort und Stelle zurechnen lassen. Dies gilt erst Recht, wenn der Biergarten mit dem Angebot der Steckerlfische wirbt. Mithin sind nur die zum Mitnehmen – Verzehr außerhalb des Biergartens – verkauften Fische mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999 zu besteuern, die übrigen Umsätze unterliegen als Lieferung zum Verzehr an Ort und Stelle dem Regelsteuersatz.