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Untersuchungshaft als berufliche Nichtrückkehrtage i.S. des DBA-Schweiz
Bei Arbeitslohn, der aufgrund eines Arbeitsvertrags während der Untersuchungshaft eines Arbeitnehmers fortbezahlt wird, handelt es sich um Einkünfte aus „unselbständiger Arbeit” i. S. des Art. 15 oder Art. 15a DBA-Schweiz. Die Tage, in denen sich der Arbeitnehmer aufgrund von Untersuchungshaft unbeabsichtigt und zwangsweise im Ausland befindet, sind als Nichtrückkehrtage i. S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zu berücksichtigen, wenn die Inhaftierung beruflich veranlasst ist. Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz, nach dem das Besteuerungsrecht in einen Drittstaat wechselt, wenn sich der Steuerpflichtige mehr als 183 Tage außerhalb des regelmäßigen Ansässigkeitsstaats und des Staats des Arbeitsorts in ein und demselben Drittstaat aufhält, geht der Regelung des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz vor, da nach Ablauf dieser Zeit nicht mehr von einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnort gesprochen werden kann. Bleibt der S...