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Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen von der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs ausgenommen
Der Abzug betrieblicher Schuldzinsen als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG setzt voraus, dass die Mittel aus den Darlehen, für die die Schuldzinsen anfallen, nachweislich für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verwendet worden sind.