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FG Köln 13.03.2008 10 Ko 3867/07 , NWB direkt 26/2008 S. 3

Erledigungsgebühr bei Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten

Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts, erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr (§ 24 BRAGO). Erforderlich ist hierfür, dass der Bevollmächtigte eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung eines Vergleichs entfaltet hat. Das kann in dem Unterbreiten eines Erledigungsvorschlags oder dem Einwirken des Bevollmächtigten auf eine dem Finanzamt vorgesetzte Behörde bestehen.