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Zwang zur Organschaft zweifelhaft
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob durch steuerliche Vorschriften unerwünschte, bzw. nicht vorgesehene zivilrechtliche Folgen herbeigeführt werden dürfen und da der BFH zur Kritik in der Literatur zu seinen Urteilen v. - V R 37/00 und v. - V R 78/03 noch nicht Stellung genommen hat, ist der Zwang zur Organschaft generell in Frage zu stellen und eine Aussetzung der Vollziehung geboten.