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BFH 31.03.2008 III B 90/06, NWB 26/2008 S. 204

Einkommensteuer | Verlustabzug nach § 10d EStG mindert nicht die Einkünfte/Bezüge gem. § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG

Bei der Ermittlung der nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG anzurechnenden Einkünfte/Bezüge der unterhaltenen Person ist der Einkünftebegriff des § 2 Abs. 2 EStG maßgebend. Das hat zur Folge, dass der Verlustabzug nach § 10d EStG nicht zu berücksichtigen ist, da er nicht die Ermittlung der Einkünfte betrifft, sondern es aus Gründen der Steuergerechtigkeit ermöglicht wird, den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte eines Jahres mit positiven Ergebnissen früherer oder nachfolgender Jahre steuerwirksam zu saldieren. An dieser Auslegung hat sich auch durch die Entscheidung des BVerfG zur Minderung der Einkünfte des Kinds durch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ( NWB CAAAB-84736) nichts geändert. Das BVerfG hat die Auffassung des BFH bestätigt, dass vom Begriff der Einkünfte in § 2 Abs. 2 EStG auszugehen ist (