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FG Berlin-Brandenburg 29.01.2008 5 K 9374/04 B, NWB 26/2008 S. 203

Einkommensteuer | Standardsoftware als Ware i. S. des § 2a Abs. 2 EStG

Standardsoftwareprogramme bzw. sog. Trivialprogramme sind nach zwei Urteilen des NWB UAAAC-77369, 5 K 9374/04 B NWB BAAAC-77371 als „Waren” i. S. des § 2a Abs. 2 EStG anzusehen. In den entschiedenen Fällen hatte ein Steuerpflichtiger einen Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, einer US-amerikanischen Inc., erlitten, die Standardsoftware verkaufte. Solche Verluste können gem. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und demselben Staat ausgeglichen werden, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die Verluste aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung von Waren zum Gegenstand hat. Diese Voraussetzung sah das beklagte Finanza...