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SteuerStud Nr. 7 vom Seite 338

Die GmbH & Still – Zivil- und steuerrechtliche Behandlung (Teil 1)

von Dr. Helmut Volb, Rechtsanwalt Steuerberater, Berlin

I. Einführung

1. Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft

Die stille Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, bei der sich jemand am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage in der Weise beteiligt, dass die Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht und der stille Gesellschafter am Gewinn und Verlust oder nur am Gewinn beteiligt wird, vgl. §§ 230 ff. HGB. S. 339

Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft ohne eigenes Gesellschaftsvermögen.

Als Innengesellschaft tritt die stille Gesellschaft nach außen nicht in Erscheinung. Sie kann nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Träger des Unternehmens ist stets der Inhaber des Handelsgewerbes. Er handelt nach außen im eigenen Namen und wird gem. § 230 Abs. 2 HGB aus dem im Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

Ein gesamthänderisch, dinglich gebundenes Gesellschaftsvermögen gibt es bei der stillen Gesellschaft nicht. Die Einlage des stillen Gesellschafters geht nach § 230 Abs. 1 HGB in das Vermögen des Geschäftsinhabers über.

Rechtsgrundlage der stillen Gesellschaft sind die §§ 230 bis 236 HGB. Ergänzend kommen die Bestimmu...