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BFH 07.11.2007 I R 42/06, BBK 12/2008 S. 4788

Steuerpflicht von Sponsoring-Einnahmen bei gemeinnützigen Vereinen

Sponsorengelder für einen gemeinnützigen Sportverein, für die der Sponsor eine Gegenleistung z. B. durch Werbung erhält, sind körperschaftsteuerpflichtig und unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz von derzeit 19 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG). Die Sponsorengelder sind nach dem dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins gem. § 14 AO zuzurechnen und nicht als Einnahmen aus einem Zweckbetrieb zu behandeln; denn der Vereinszweck kann auch ohne die Werbung des Sponsors erreicht werden. Nicht entscheidend ist, ob das Sponsorengeld dem Vereinszweck dient.

Die Entscheidung des BFH betrifft nicht nur Geldzahlungen von Sponsoren, sondern auch das sog. Verwaltungssponsoring, bei dem der Sponsor Sach- oder Personalleistungen zur Verfügung stellt. Zu beachten ist, dass eine Frei...