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Fitness-Studios gemeinnütziger Sportvereine
Sportvereine können mit dem Betrieb eines Fitness-Studios einen Zweckbetrieb unterhalten. Werden die Benutzer der Räume und Geräte beim Training von einem Übungsleiter betreut, ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb i. S. des § 14 AO als sportliche Veranstaltung i. S. des § 67a AO anzusehen. Werden hingegen nur Räume und Sportgeräte ohne qualifizierte Betreuung durch den Verein überlassen, liegt insoweit ein Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO vor, als die Mieter Mitglieder des Sportvereins sind.