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Rückstellung wegen Erfüllungsrückständen
Ein selbständiger Versicherungsvertreter kann keine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands für künftige Betreuungsleistungen aufgrund bestehender Versicherungsverträge bilden, wenn weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Sicht erkennbar ist, dass mit der Zahlung der Abschlussprovision Betreuungsleistungen abgegolten werden, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Abschlussprovision noch nicht erfüllt sind und die Abgeltung des künftigen Betreuungsaufwands ausschließlich durch die hierfür vertraglich vorgesehenen, fortlaufend zu zahlenden Folgeprovisionen erfolgt.