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Änderung eines Einheitswertbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist
Die gesonderte Feststellung eines Einheitswerts kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist in entsprechender Anwendung von § 181 Abs. 5 AO geändert werden, wenn sie für die noch nicht verjährte Festsetzung des Grundsteuermessbetrags von Bedeutung ist; insoweit kann im Rahmen des § 181 Abs. 5 AO nicht auf die Verjährung der Grundsteuerfestsetzung, sondern nur auf die Verjährung der Grundsteuermessbetragsfestsetzung abgestellt werden.