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NWB Nr. 25 vom Seite 2327 Fach 2 Seite 9805

Nichtanwendung der Rechtsprechung des EuGH im Bereich der direkten Steuern?

Unrichtige Auslegung des EG-Vertrags und Nichtbeachtung des Subsidiaritätsprinzips durch den EuGH

Wolfgang Mitschke

Der Gestaltungsspielraum für den nationalen Gesetzgeber speziell im Bereich der direkten Steuern ist durch die nicht mehr kalkulierbare Rechtsprechung des EuGH in den letzten Jahren schwer beeinträchtigt worden. Zahlreiche Normen und ganze Systeme, wie z. B. das bis zum Jahr 2001 geltende Körperschaftsteueranrechnungsverfahren, mussten geändert oder ersetzt werden. Der EuGH hat zahlreiche nationale Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch und zur Sicherung des Steueraufkommens als eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Grundfreiheiten angesehen. Nationale Vergünstigungsnormen (z. B. Eigenheimzulage, Riester-Rente, Gemeinnützigkeitsrecht), die bislang nur Inländern zugute kommen, sollen nach den Vorstellungen der EU-Kommission und des EuGH nunmehr auch auf EU-Auslandssachverhalte ausgedehnt werden. Die EuGH-Rechtsprechung im Bereich der direkten Steuern basiert auf einer grds. unrichtigen Auslegung der Vereinbarungen im EG-Vertrag und beachtet nicht ausreichend das Subsidiaritätsprinzip des Art. 5 EGV, wie der nachfolgende Beitrag zeigt.

I. Verstoß der EuGH-Rechtsprechung gegen die Vereinbarungen im EGV

1. Verstoß gegen Art. 93 EGV und Art. 58 EGV

Art. 93 EGV formuliert mit der Begrenzung des Harmonisierungsgebots auf den Bereich der in...