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FG München Urteil v. - 14 K 1406/07

Gesetze: MinöStG § 25b, MinöStG § 25c

Mineralölsteuervergütung für landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge

Leitsatz

Fahrzeuge sind nur dann nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben geeignet und bestimmt, wenn sie bestimmte bauartbedingte Merkmale aufweisen oder über besondere (technische) Vorrichtungen verfügen, aufgrund derer sie in landwirtschaftlichen Betrieben für Arbeiten zur Bodenbewirtschaftung eingesetzt zu werden pflegen. Sie müssen aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften erkennbar dazu bestimmt sein, einem Verwendungszweck zu dienen, der einen spezifischen Bezug zur Landwirtschaft hat. Unschädlich ist, dass sie auch für andere Zwecke eingesetzt werden können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
UAAAC-81224

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