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Vereinbarkeit des § 15 AStG mit EU-Recht
Die EU-Kommission hat die Bundesregierung gem. Art. 226 Abs. 1 EG-Vertrags aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den durch § 15 AStG verursachten Verstoß gegen Verpflichtungen aus Art. 56 und 18 EG-Vertrag und, soweit Island und Norwegen betroffen sind, aus Art. 40 EWR-Vertrag zu beseitigen. Die Bundesregierung beabsichtigt, im Hinblick auf die von der Kommission getroffenen Beanstandungen den gesetzgebenden Körperschaften eine Änderung des § 15 AStG vorzuschlagen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 15 AStG bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes:
Hat eine Familienstiftung Geschäftsleitung und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (zu den Staaten des EWR gehören neben den Mit...BStBl I S. 26