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IWB Nr. 11 vom Seite 563 Fach 5 Italien Gr. 2 Seite 622

Ferienimmobilie in Italien: Auswirkungen der Änderungen im Einkommensteuergesetz

Dr. Manfred Psaier

Mit dem Haushaltsgesetz 2007 (Gesetz 296/06) wurde mit Wirkung zum der Steuertarif neu gestaltet und es wurde der seit dem geltende allgemeine Steuerfreibetrag abgeschafft. In den Jahren 2003 bis 2006 ergab sich nur dann eine Steuerschuld bzw. es musste nur dann eine Steuererklärung eingereicht werden, wenn die italienischen Einkünfte den Steuerfreibetrag von 3.000 € überstiegen. Nachdem die aufgewerteten Katastererträge für Wohnimmobilien in der Regel den Steuerfreibetrag nicht überschreiten, musste in der Vergangenheit von ausländischen Eigentümern keine Einkommensteuer bezahlt und keine Steuererklärung abgefasst werden. Durch eine zum rückbezogene Änderung im Haushaltsgesetz 2008 (Gesetz 244/07) wurde für Einkünfte aus Immobilienvermögen eine Steuerfreigrenze von 500 € eingeführt. Aufgrund der Gesetzesänderungen sind seit dem alle Besitzer von italienischen Immobilien mit einem Einkommen über 500 € verpflichtet, die Einkommensteuer zu ermitteln (Selbstveranlagung), einzuzahlen und eine Steuererklärung einzureichen.

I. Einkünfte aus Immobilienbesitz

Bei den Einkünften aus Immobilien, die sich im Eigentum von natü...