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BFH 26.02.2008 II R 82/05, StuB 11/2008 S. 444

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Vergleich mit einem nicht am Nachlass beteiligten Dritten

Die Grundsätze des sog. Erbvergleichs sind auf einen Vergleich zwischen Miterben und einem nicht am Nachlassbeteiligten Dritten über Grund und Höhe möglicher Ansprüche des Erblassers unanwendbar (Bezug: § 173 Abs. 1, § 175 Abs. 1 AO; § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BewG; § 779 BGB; § 35 EStG 1997; § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 ErbStG).

Praxishinweise: Im Streitfall wandte sich die Klägerin dagegen, dass das FA eine Forderung des Erblassers, über die sich die Erben und die Schuldner nach dem Eintritt des Erbfalls verglichen hatten, bei der Erbschaftsteuer erfasste. Der BFH entschied, dass für die Erbschaftsteuer nicht auf den Vergleich abzustellen ist, sondern auf das zivilrechtliche Bestehen der Forderung beim Eintritt des Erbfalls. Die Grundsätze des Erbvergleichs, die auch für das Besteuerungsverfahren verbindlich sind, kamen i...