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Versicherungsvertragsrecht | Keine Kassenleistung bei Einsetzen einer fremden befruchteten Eizelle
Eine private Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Kosten der künstlichen Befruchtung einer Versicherungsnehmerin zu tragen, wenn diese keine Eizellen bilden kann und ihr deshalb die befruchtete Eizelle einer anderen Frau eingesetzt wurde. Die Befruchtung einer menschlichen Eizelle zu einem anderen Zweck, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt, und auch die Übertragung eines fremden Embryos auf eine dritte Frau bzw. die Übertragung einer fremden unbefruchteten Eizelle sind nach deutschen Recht verboten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 ESchG). Wird eine solche Behandlung im Ausland durchgeführt, ist ein solcher Behandlungsvertrag in Deutschland nichtig (§ 134 BGB). die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Kosten der Behandlung zu übernehmen (