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Abgabenordnung | Ersatzzustellung an im Haushalt des Adressaten beschäftigte Raumpflegerin
Die nach § 284 Abs. 6 Satz 1 AO an den Vollstreckungsschuldner selbst vorzunehmende Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann auch in der Form der Ersatzzustellung „an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person” (gem. § 3 Abs. 3 VwZG i. V. mit § 181 Abs. 1 ZPO jeweils in der bis zum 30. 6. 2002 geltenden Fassung) bewirkt werden. Auch an eine Raumpflegerin, die auf Dauer, wenn auch nur stundenweise, im Haushalt des Adressaten beschäftigt ist, kann hierdurch wirksam zugestellt werden (, nv NWB UAAAC-80278).