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Verjährungsbeginn bei Beratungsfehler
Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer falschen Auskunft des Steuerberaters über die Höhe der nach einer Betriebsprüfung gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinne, beginnt der Lauf der Verjährung mit der ersten Bekanntgabe des hierauf ergehenden Feststellungsbescheids. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Bescheid gleichzeitig oder später dem geschädigten Mandanten bekannt gegeben wird.