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BFH 14.04.2008 XI B 171/07, NWB direkt 24/2008 S. 9

Aufteilung der Vorsteuern bei gemeinnütziger Körperschaft

Eine gemeinnützige Körperschaft kann einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich haben. Sie kann die Vorsteuern gem. § 15 UStG auch dann nur insoweit abziehen, als die Eingangsleistungen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind, wenn sie von der öffentlichen Hand echte Zuschüsse erhält.