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Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Forstbeamten liegt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers. Der Umstand, dass für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, reicht ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nicht mehr zur Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten aus.