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KSR Nr. 6 vom Seite 5

Veräußerung von Bezugsrechten unterliegt nicht § 8b KStG

BFH bestätigt Verwaltungsmeinung

Ralf Martin

Ein Gewinn aus der Veräußerung von Bezugsrechten ist zwar nach § 3 Nr. 40 EStG begünstigt, nicht jedoch nach § 8b KStG. Der I. Senat des BFH sieht in der Ablehnung der Begünstigung keine Divergenz zur Entscheidung des IX. Senats, der § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG auf Bezugsrechte anwendet und daran festhalten will.

Entstehung von Bezugsrechten

Um den bei einer Kapitalerhöhung entstehenden Verwässerungseffekt für die bisherigen Aktionäre zu vermeiden, werden diesen Bezugsrechte gewährt. Diese gewährleisten, dass der Altaktionär durch den bevorrechtigten Erwerb junger Aktien seinen bisherigen Anteil am Unternehmen (incl. Stimmrechtsanteil) aufrecht erhalten kann.

Steuerliche Beurteilung der Veräußerung von Bezugsrechten durch Kapitalgesellschaften

Der BFH hat die bisher seitens der Finanzverwaltung im (BStBl 2003 I S. 292) vertretene Meinung bestätigt, das der Veräußerungsgewinn von Bezugsrechten nicht nach § 8b KStG zu 95 % von der Besteuerung ausgenommen ist. Denn die Steuerfreistellung nach § 8b KStG verlange vielmehr Anteile an einer Körperschaft. Zwar ist ein Bezugsrecht wirtschaftlich einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft ähnlich, doch stelle ein Bezugsrecht ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, welches lediglich ein Anwartscha...