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FG Sachsen 25.10.2007 2 K 399/07, BBK 11/2008 S. 4784

Betrieblicher Schuldzinsenabzug bei Mitunternehmerschaften (§ 4 Abs. 4a EStG)

Der BFH hatte mit Urteil vom entschieden, dass bei Mitunternehmerschaften die Überentnahmen als Bemessungsgrundlage für die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen für jeden Gesellschafter gesondert zu ermitteln sind. Mit dem aktualisiert das BMF nun sein Schreiben vom NWB AAAAB-70170, mit dem es zu den Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften Stellung genommen hatte.

Der Kürzungsbetrag von 2.050 € gilt danach betriebsbezogen, d. h. er ist anteilig dem Gewinnverteilungsschlüssel entsprechend aufzuteilen. Zinsaufwendungen werden nur den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und einbezogen, wenn sie als Betriebsausgaben berücksichtigt worden sind. Weitere Änderungen im betreffen Darlehen im Sonderbetriebsvermögen sowie Entnahmen und Einl...