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Auflösung einer Ansparrücklage bei 4/3-Rechnung nur zum Ende des Wirtschaftsjahres
Ein 4/3-Rechner darf eine Ansparrücklage nach Ansicht des BFH nur zum Ende eines der beiden folgenden Wirtschaftsjahre auflösen, nicht jedoch während des Wirtschaftsjahres. Die Folge: Der Gewinnzuschlag von 6 % p. a. nach § 7g Abs. 5 EStG entsteht immer für ein volles Jahr und kann nicht durch unterjährige Auflösung der Ansparrücklage vermieden werden. Der BFH begründet seine Entscheidung mit der durch die Rücklage bezweckten Steuerstundung , die stets erst mit der Gewinnermittlung für das Jahr ende, in dem die Rücklage aufgelöst wird.
Hinweis: Zu dem Ansatz eines vollen Gewinnzuschlags kommt es auch bei Rumpfwirtschaftsjahren, wenn der Betrieb unterjährig veräußert oder aufgegeben wird. Denn auch das Rumpfwirtschaftsjahr ist ein vollgültiges Wirtschaftsjahr (vgl.