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Kein Rabattfreibetrag bei Barlohnumwandlung von Urlaubsgeld in Warengutschein
Hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, sich das Urlaubsgeld als Gutschein für Waren des Arbeitgebers auszahlen zu lassen, handelt es sich auch dann um Barlohn, wenn der Arbeitnehmer den Gutschein wählt. Damit kann nicht der Rabattfreibetrag von 1.080 € gewährt werden (bis VZ 2003: 1.224 € bzw. 2.400 DM), da dieser nur für Sachbezüge gilt, nicht aber für Barlohn (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Nach Auffassung des BFH ist entscheidend, ob in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt, jedenfalls auch ein Anspruch auf Barlohn bestand. Ist dies der Fall, liegt Barlohn vor.
Im Streitfall konnte der Arbeitnehmer wählen, ob er sich statt des Urlaubsgelds in bar einen Warengutschein geben lässt. Nach dem BFH-Urteil stellte die Entscheidung des Arbeitnehmers für einen Warengutschein lediglich ein...