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NWB direkt Nr. 23 vom Seite 4

Allgemeinverfügung und Teileinspruchsentscheidung

Antworten zu ausgewählten Praxisfragen

Maik Bergan und Dr. Sascha Martin

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde die Möglichkeit einer Teileinspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a AO) und die Zurückweisung von Einsprüchen mittels Allgemeinverfügung (§ 367 Abs. 2b AO) geschaffen. Im Folgenden wird den in diesem Zusammenhang bislang aufgetretenen Fragen nachgegangen.

Wann ist eine Teileinspruchsentscheidung sachdienlich?

Eine Teileinspruchsentscheidung ist sachdienlich, wenn ein Beteiligter ein Interesse an einer Entscheidung über einen Teil des Einspruchs hat, beispielsweise weil aufgrund der Teileinspruchsentscheidung eine schnellere bzw. effektivere Erledigung des Einspruchsverfahrens zu erwarten ist oder die streiterhebliche Rechtsfrage auch für andere Veranlagungszeiträume Bedeutung hat, während über einen anderen Teil des Einspruchs zunächst nicht entschieden werden kann, insbesondere weil insoweit die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO vorliegen.

Ist bei „reinen” Massenrechtsbehelfen eine Teileinspruchsentscheidung sachdienlich?

Die Finanzverwaltung meint, eine Teileinspruchsentscheidung sei auch dann sachdienlich, wenn der Einspruchsführer sich zur Begründung des Einspruchs nur auf Rechtsfragen i. S. des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO stützt. Eine solche Teileinspruc...