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NWB Nr. 23 vom Seite 2169 Fach 27 Seite 6597

Wichtige Änderungen des sozial- und arbeitsgerichtlichen Verfahrens

Entlastung der Justiz, straffere Verfahren und maßvolle Beschränkung von Rechtsmitteln

Dieter Gabbert

Das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. (BGBl 2008 I S. 444) ist am in Kraft getreten. Ziel des nicht zustimmungspflichtigen Gesetzes ist die Entlastung der Sozialgerichte und die Verkürzung der Verfahrensdauer durch Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens. Zudem werden die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Mitwirkung der Prozessbeteiligten verschärft. Das arbeitsgerichtliche Verfahren wird einfacher, schneller und bürgerfreundlicher gestaltet, um schnellen und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Die neu eingefügten und geänderten Vorschriften greifen Anregungen aus der sozialgerichtlichen und arbeitsgerichtlichen Praxis auf.

I. Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes

1. Hintergrund

Zum ist der Sozialgerichtsbarkeit die Zuständigkeit für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) übertragen worden (Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. , BGBl 2003 I S. 2954). Zu diesem Zeitpunkt ist auch die Zuständigkeit für Angelegenheiten der Sozialhilfe (SGB XII) (Gesetz zur Einordnung der Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch v. , BGBl 2003 I S. 3022) sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes (Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes v. , BGBI 2004 I S. 3302) von den Verwaltungsgerichten auf die Sozialgerichte übertragen worden.

Diese erwei...