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FG Baden-Württemberg 22.01.2008 11 K 450/04, NWB direkt 23/2008 S. 9

Handlungsbevollmächtigter kein leitender Angestellter

Ein Handlungsbevollmächtigter ist kein leitender Angestellter i. S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz ist auf Handlungsbevollmächtigte nicht analog anwendbar. Die Prokura unterscheidet sich im schweizerischen Obligationenrecht von der Handlungsvollmacht dadurch, dass der Prokurist alle Arten von Rechtshandlungen vornehmen darf, die der Zweck des Unternehmens mit sich bringt. Dagegen ist der Handlungsbevollmächtigte nur zu Rechtshandlungen befugt, die der Betrieb des Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt; zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist. An die Bestätigung des schweizerischen Arbeitgebers, es handle sich bei dem Steuerpflichtigen um einen leitende...