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Veräußerungsgewinn eines nach Formwechsel ausscheidenden „Aktionärs”
Erwirbt ein Gesellschafter einer AG nach dem Umwandlungsbeschluss der AG in eine AG u. Co. KG, aber vor Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister „Aktien” und scheidet er später nach der Eintragung gegen Abfindung aus der KG aus, hat er keinen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. Es bleibt vielmehr dabei, dass der Gesellschafter Anteile einer Körperschaft (Aktien) veräußert hat.