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FG Köln 14.12.2007 10 K 5858/98, NWB direkt 23/2008 S. 4

Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache

Als Streitwert für die beantragte Aufhebung eines Vorbehalts der Nachprüfung zu einem Steuerbescheid ist der Auffangwert gem. § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen. Das gilt auch im Fall der Erledigung der Hauptsache. Ergeben sich nach Erlass eines Änderungsbescheids im Klageverfahren neue Streitpunkte, auf die der Kläger sein Klagebegehren erweitert hat, sind die Kosten des Vorverfahrens beim Obsiegen des Klägers allein aus diesen neuen Streitpunkten nicht zu erstatten.