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Korrektur falscher Steuerfestsetzungen nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist
§ 227 AO dient nicht dazu, falsche Steuerfestsetzungen, gegen die kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist noch zu korrigieren. Eine falsche Steuerfestsetzung kann nur dann zu einem Billigkeitserlass führen, wenn die Fehlerhaftigkeit offensichtlich und eindeutig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Beruht eine Steuerfestsetzung auf einem rechtskräftigen FG-Urteil, kann eine Korrektur der Steuerfestsetzung im Wege der sachlichen Billigkeit nicht vorgenommen werden.