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Würdigung einer Zeugenaussage im Einzelfall
Ob ein Kläger rechtzeitig einen Antrag auf schlichte Änderung gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO gestellt hat, fällt in seine Risikosphäre. Der Nachteil der Nichterweislichkeit der Antragstellung geht zu seinen Lasten. Die Aussage eines Zeugen ist nicht deshalb bedeutungslos, weil er der Sohn der Kläger ist.