Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH 16.01.2008 II R 68/06, NWB 23/2008 S. 181

Bewertung | Grundstückswert für Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Der Grundstückswert für Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist nach §§ 147, 148 BewG zu ermitteln, wenn sich eine für die Anwendung des § 146 Abs. 3 BewG erforderliche übliche Miete nicht ermitteln lässt. Die übliche Miete ist gem. § 146 Abs. 3 BewG die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird. Die übliche Miete kann danach nur anhand der Mieten für vergleichbare Grundstücke/Gebäude geschätzt werden, nicht aber anhand der Erträge oder Umsätze der Gewerbebetriebe, denen das zu bewertende Objekt und etwaige Vergleichsobjekte dienen. Mietspiegel oder Mietdatenbanken stellen eine geeignete Schätzungsgrundlage dar, sofern und soweit sie tatsächlich auf Mieten beruhen, die mit vergleichbaren Grundstücken/Gebäuden erzielt wurden (