1) Aufgrund der "kleinen Auskunftsklausel" in Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA China ist es der deutschen Finanzverwaltung erlaubt,
der chinesischen Finanzverwaltung "spontan" Informationen mitzuteilen, die zur Durchführung des DBA China erforderlich sind.
2) Eine Auskunftserteilung ist zur Durchführung des DBA "erforderlich", wenn die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der
andere Vertragsstaat abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht hat und ohne die Auskunft von dem Gegenstand diese Besteuerungsrechts
keine Kenntnis erlangt.
3) Die deutsche Finanzverwaltung ist danach befugt, der chinesischen Finanzverwaltung Informationen über den Aufenthalt in
China und die Einkünfte eines in China tätigen deutschen Arbeitnehmers mitzuteilen, für die nach Art. 15 DBA China der chinesische
Staat das Besteuerungsrecht hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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