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NWB direkt Nr. 22 vom Seite 6

Verlustabzug für verfallene Kaufoptionen

Verfall einer Option ist kein privates Veräußerungsgeschäft

Gabriele Stein

Die steuerliche Behandlung des Verfalls von Optionsscheinen war bislang unklar. Grundsätzlich wird ein Verlust nur akzeptiert, wenn innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist auch tatsächlich ein Verkauf erfolgte. Ließen Anleger ihre Optionsscheine verfallen, erkannten die Finanzämter den Verlust nicht an. Da bei einem Verfall einer Option das Recht ohne Gegenleistung beendet werde, lag nach Ansicht der Finanzverwaltung kein steuerlich relevantes Wertpapiergeschäft vor. Das FG Münster sah das anders. Nun hat der BFH entschieden. In seiner kommt er zu dem Ergebnis, dass Anleger, die eine erworbene Kaufoption wegen Wertlosigkeit verfallen lassen, keinen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend machen können.

Behandlung von Termingeschäften

Bei Termingeschäften – zu denen auch Optionen (Kauf- und Verkaufsoptionen) gehören – anfallende Spekulationsgewinne in Form von Differenzgewinnen, Veräußerungsgewinnen oder sonstigen Vorteilen, die Anleger innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr erlangt haben, werden nach § 23 EStG besteuert. Spekulationsgewinne aus Termingeschäften können dabei steuerlich mit Verl...