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FG Sachsen-Anhalt 20.12.2007 1 K 379/05 , NWB direkt 22/2008 S. 7

Neue Wirtschaftsgüter i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999

Ein Wirtschaftsgut ist grundsätzlich nicht mehr neu i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999, wenn es so genutzt wurde, wie es seiner Bestimmung entspricht, auch dann nicht, wenn dies nur zu Vorführ- oder Werbezwecken erfolgt. Ausnahmen gelten für die Herstellung der Funktionsbereitschaft und Probeläufe des Käufers. Probeläufe von Kaufinteressenten sind jedoch schädlich. Auch eine nur Teilfunktionen eines Wirtschaftsguts betreffende bestimmungsgemäße Verwendung stellt eine Ingebrauchnahme dieses Wirtschaftsguts dar, mit der Folge, dass dieses Wirtschaftsgut nicht mehr „neu” i. S. des Investitionszulagenrechts ist. Bei der Frage, was eine bestimmungsgemäße Verwendung ist, ist nicht darauf abzustellen, ob die betreffende Maschine bereits bestimmungsgemäß produziert hat, sei es auch nur in Form von Probestücken. Bei einer...