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Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen
Es ist nicht verfassungswidrig, dass bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer die Arbeitgeberbeiträge gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des Alterseinkünftegesetzes ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in die Höchstbetragsberechnungen gem. § 10 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 EStG einbezogen werden; diese Einbeziehung der Arbeitgeberanteile bei den Vorsorgeaufwendungen stellt auch keine nachträgliche Besteuerung dieser nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei zu belassenden Beträge dar. Auch der Umstand, dass sich nach § 10 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG der gemeinsame Höchstbetrag für verheiratete Steuerpflichtige lediglich aus der Summe der jeweiligen Höchstbeträge zusammensetzt und die Höchstbeträge nicht wie bei § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG verdoppelt und gemeinsam ermittelt werden, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.