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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
Mit hat der BFH entschieden, dass bei Mitunternehmerschaften die Überentnahmen als Bemessungsgrundlage für die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen gesellschafterbezogen zu ermitteln sind. Das BMF hat nun die Rn. 25 und Abschn. VI „Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften” des (BStBl 2005 I S. 1019) neu gefasst.