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Bilanzberichtigung bei objektivem Verstoß gegen GoB
Eine Bilanz kann nicht schon deshalb nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG berichtigt werden, weil sie bei rückschauender Betrachtung objektiv gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verstößt. Vielmehr ist ein Bilanzansatz im Sinne der Vorschrift „richtig”, wenn er denjenigen Kenntnisstand widerspiegelt, den der Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben konnte.