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Vereinbarkeit des § 15 AStG mit EU-Recht
Die EU-Kommission hat die Bundesregierung gem. Art. 226 Abs. 1 EG-Vertrag aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den durch § 15 AStG verursachten Verstoß gegen Verpflichtungen aus Art. 56 und 18 EG-Vertrag und, soweit Island und Norwegen betroffen sind, aus Art. 40 EWR-Vertrag zu beseitigen. Die Bundesregierung beabsichtigt, im Hinblick auf die von der Kommission getroffenen Beanstandungen den gesetzgebenden Körperschaften eine Änderung des § 15 AStG vorzuschlagen. Für die Anwendung des § 15 AStG gilt bis zu einer gesetzlichen Neuregelung: Hat eine Familienstiftung Geschäftsleitung und Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, ist von der anteiligen Zurechnung ihres Einkommens an den unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter bzw. die unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugs- oder anfallsberechtigt sin...