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Erneute Verwirklichung eines Gebührentatbestands nach der Beiordnung
Anwaltliche Verfahrensgebühren werden auch dann vom Umfang der Prozesskostenhilfe umfasst, wenn der Gebührentatbestand nach der Beiordnung erneut verwirklicht wird. Für eine einschränkende Auslegung der den Umfang der Forderungssperre gegenüber dem Mandanten regelnden Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der Weise, dass hierdurch nur anwaltliche Gebühren, die nach der Beiordnung erstmalig verwirklicht werden, erfasst würden, ergeben sich aus dem Wortlaut der Vorschrift keine Anhaltspunkte.