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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 6 V 6205/07

Gesetze: GewStG 1991 § 3 Nr. 20 Buchst. c, UStG 1999 § 4 Nr. 16 Buchst. d, AO § 53 Nr. 2, HeimG § 6, BSHG § 68, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Nachweispflichten für die Inanspruchnahme der Umsatz- und Gewerbesteuerbefreiung bei Betrieb eines Altenheims

Leitsatz

1. Ein Altenwohnheim kann nur dann nach § 4 Nr. 16 d UStG 1999 bzw. § 3 Nr. 20 c GewStG 1991 steuerbefreit sein, wenn das Heim formell rechtmäßig betrieben (Erlaubnis nach § 6 Heimgesetz) und durch aussagekräftige Unterlagen belegt wird, dass die Voraussetzungen der o. g. Steuerbefreiungsvorschriften hinsichtlich einer der beiden Tatbestandsvarianten (Erbringung von mindestens 40 v. H. der gesamten Leistungen an Personen, die entweder unter den Personenkreis des § 68 BSHG oder unter den Personenkreis des § 53 Nr. 2 AO 1977 fallen) erfüllt sind.

2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung der Steuerbefreiungen im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, wenn das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 BSHG in der Person der einzelnen Heimbewohner mangels Vorlage entsprechender einzelpersonenbezogener Darlegungen des Heimbetreibers nicht überprüfen konnte. Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, die Zahl der Personen, die nach der Behauptung des Heimbetreibers unter § 68 BSHG fallen, mit der Gesamtzahl der Heimbewohner im jeweiligen Streitjahr ins Verhältnis zu setzen, sondern das UStG und auch das GewStG verlangen eine Ermittlung der Einhaltung der 40 v. H. – Grenze, bezogen auf die Gesamtumsätze des Altenheims im Verhältnis zu den Leistungen, die das Altenheim insgesamt im jeweiligen Veranlagungszeitraum gegenüber den unter § 68 BSHG fallenden Heimbewohnern erbracht hat.

3. Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 d UStG ist unter Berücksichtigung des zu § 4 Nr. 16 UStG insgesamt ergangenen sowie des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom , C-45/01 inhaltlich auf diejenigen Umsätze beschränkt, die eng mit dem Betrieb eines Altenheims verbunden sind. Nicht unter die Umsatzsteuerfreiheit fallen daher z. B. Umsätze aufgrund der entgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränke an Besucher des Altenheims und zahlreiche andere Umsätze (vgl. dazu die Beispiele in Abschnitt 100 Abs. 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005).

Tatbestand

Fundstelle(n):
YAAAC-79624

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