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FG München Urteil v. - 14 K 2352/06 EFG 2008 S. 1074 Nr. 13

Gesetze: UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1UStG 1999 § 3 Abs. 9 S. 4UStG 1999 § 3 Abs. 9 S. 5 EWGRL 388/77 Art. 5 EWGRL 388/77 Art. 6

Ermäßigter Steuersatz auf die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle

Leitsatz

Der am Rand eines Biergartens, mitten im Wald und ca. 3 km von der nächsten Ortschaft entfernt betriebene Steckerlfischstand muss sich die Einrichtungen des Biergartens zum Verzehr an Ort und Stelle zurechnen lassen. Dies gilt erst Recht, wenn der Biergarten mit dem Angebot der Steckerlfische wirbt. Mithin sind nur die zum Mitnehmen –Verzehr außerhalb des Biergartens– verkauften Fische mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999 zu besteuern, die übrigen Umsätze unterliegen als Lieferung zum Verzehr an Ort und Stelle dem Regelsteuersatz.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1074 Nr. 13
FAAAC-79613

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