Ermäßigter Steuersatz auf die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle
Leitsatz
Der am Rand eines Biergartens, mitten im Wald und ca. 3 km von der nächsten Ortschaft entfernt betriebene Steckerlfischstand
muss sich die Einrichtungen des Biergartens zum Verzehr an Ort und Stelle zurechnen lassen. Dies gilt erst Recht, wenn der
Biergarten mit dem Angebot der Steckerlfische wirbt. Mithin sind nur die zum Mitnehmen –Verzehr außerhalb des Biergartens–
verkauften Fische mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999 zu besteuern, die übrigen Umsätze unterliegen
als Lieferung zum Verzehr an Ort und Stelle dem Regelsteuersatz.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1074 Nr. 13 FAAAC-79613
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