Zur Anwendung von § 68 FGO bei nach § 102 Satz 2 FGO unzulässiger Nachholung von Ermessenserwägungen
Leitsatz
Zur Anwendung des § 68 FGO auf Ermessensentscheidungen.
Die Neufassung des § 68 Satz 1 FGO soll nach ihrem Zweck sowohl der Rechtsschutzgewährung als der Verfahrenskonzentration
dienen. Es muss daher sichergestellt sein, dass die ihm ändernden bzw. ersetzenden Bescheid enthaltenen Neuregelung auch im
anhängigen Klageverfahren in der Sache überprüft werden kann. Hieran fehlt es z. B., wenn die gegen den ursprünglichen Bescheid
eingelegte Klage wegen Ablaufs der Rechtsbehelfsfrist unzulässig ist. Dann ist – ausnahmsweise – das Einspruchsverfahren gegen
den „Änderungsbescheid” eröffnet.
Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass in einem während der Klageverfahrens erlassenen Haftungsbescheid im Wege einer
unzulässigen Nachholung Ermessenserwägungen vorgebracht werden, die das Gericht angesichts § 102 Satz 2 FGO in der Sache nicht
überprüfen kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2008 S. 240 Nr. 9 DStRE 2008 S. 1104 Nr. 17 EFG 2008 S. 1051 Nr. 13 BAAAC-79594
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