Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Kein Kindergeldanspruch für geringfügig beschäftigte aus dem früheren Jugoslawien stammende Arbeitnehmer
Aus dem früheren Jugoslawien stammende, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführt, haben keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom (BGBl 1969 II S. 1438) i. d. F. des Änderungsabkommens vom (BGBl 1975 II S. 390; Bezug: § 60a AufenthG; § 55, § 56 AuslG; § 52 Abs. 61a Satz 2, § 62 Abs. 2 EStG).
Praxishinweise: Die geringfügige Beschäftigung begründet beim Arbeitnehmer keine (zusätzlichen) Ansprüche, weshalb ein abkommensrechtlicher Kindergeldanspruch nicht entstehen kann. Die geringfügige Beschäftigung ist versicherungsfrei, soweit nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird. Die Abführung pauschaler ...