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BFH 17.10.2007 I R 61/06, StuB 10/2008 S. 400

Übernommene nicht passivierungsfähige Verbindlichkeiten erhöhen nicht den Veräußerungsgewinn

Bei der Berechnung des Gewinns aus einer Betriebsveräußerung sind vom Erwerber übernommene betriebliche Verbindlichkeiten, die aufgrund von Rückstellungsverboten (hier: für Jubiläumszuwendungen und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften) in der Steuerbilanz nicht passiviert worden sind, nicht gewinnerhöhend zum Veräußerungspreis hinzuzurechnen (Bezug: § 5 Abs. 4, Abs. 4a, § 16 Abs. 2 EStG).

Praxishinweise: Dadurch, dass der Erwerber die Verbindlichkeiten, für die ein steuerliches Rückstellungsverbot besteht, übernimmt, entsteht ein (erhöhter) Veräußerungsgewinn. Es würde also ein Ertrag besteuert, der steuerlich durch die fehlende Bildung der Rückstellung bisher nicht als Aufwand berücksichtigt worden ist. Dem kann nur begegnet werden, dass im Falle der Veräußerung die bi...