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NWB Nr. 21 vom Seite 1977 Fach 26 Seite 4843

Rechtsprechung zum Arbeitsrecht im 2. Halbjahr 2007

Michael H. Korinth

Die im Berichtszeitraum veröffentlichten Entscheidungen betreffen u. a. die Rechte des Arbeitnehmers, der sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt hat. Hierzu hat das BAG entschieden, dass der formularmäßige Verzicht auf die Kündigungsschutzklage unwirksam ist. Hat der Arbeitgeber unzulässigen Druck auf die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags ausgeübt, kann der Arbeitnehmer trotz Bedenkzeit die Anfechtung erklären. Nur wenn er zwischenzeitlich Rechtsrat eingeholt und nachverhandelt hat, gilt etwas anderes. Wichtig ist auch, dass der Arbeitgeber an ein Zwischenzeugnis gebunden ist, selbst wenn es vor einem Betriebsübergang vom Rechtsvorgänger ausgestellt worden ist. Hier ist Vorsicht bei Gefälligkeits-Zwischenzeugnissen geboten. Die Leitsätze wurden in geeigneten Fällen auf die besonderen Aspekte der Praxis der steuerberatenden Berufe ausgerichtet.S. 1978

I. Arbeitsvertragsrecht

1. „Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung”, sog. Ein-Euro-Kräfte, begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis, und zwar auch dann nicht, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsschranken nicht eingehalten werden...