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Betriebe gewerblicher Art und Gemeinnützigkeit
Steuerliche Vorteile und Risiken
Körperschaften des öffentlichen Rechts begründen mit wirtschaftlichen Tätigkeiten Betriebe gewerblicher Art, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 KStG erfüllt sind. Je nach Art der Tätigkeit ist es zulässig, für den betreffenden Betrieb gewerblicher Art eine Satzung im Sinne des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts zu erlassen. Dies erschließt wichtige steuerrechtliche Vorteile, wie etwa die Freistellung des Einkommens des Betriebs gewerblicher Art von der Körperschaft- und Gewerbesteuer, die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Umsatzsteuerpflicht der Umsätze sowie die Möglichkeit der Zuwendung von Beträgen an die Trägerkörperschaft zur Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken ohne Entstehung von Kapitalertragsteuer. Die Gemeinnützigkeit ist aber auch mit zahlreichen Restriktionen und Fallstricken verbunden. Der folgende Beitrag zeigt auf, in welchen Fällen gemeinnützige Betriebe gewerblicher Art denkbar und welche steuerlichen Restriktionen zu beachten sind. Abschließend wird auf Besonderheiten für Forschungsbetriebe gewerblicher Art eingegangen, welche sich aus dem Finanzierungserfordernis nach § 68 Nr. 9 AO ergeben.